Hi,
hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the
following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt":
Arbeitsanweisungen durch Bun-
desminister 2, 1, 2
Below you may try the original minimal example (it's not small, but
otherwise the problem doesn't show up).
If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes correct 1,2
Same for the second text paragraph ("from here" "to there").
Does someone experience the same?
Steffen
(ConTeXt ver: 2006.10.13 20:06)
\starttext
\chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment !
Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine
grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine
Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht
darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der
Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt,
sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden
Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden
müssen. Zudem mußten die Regelungen über die
Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts
genügen.
%%% -> from here
Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der
Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten
Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden
\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt
somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als
Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon
in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem
Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der
gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden
erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w.
\,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der
Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern
im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und
einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine
Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende
„Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen
\footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen
Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}.
Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der
Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der
verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das
Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen
kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar
verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob
systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel
regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich
angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen
Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR
IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden
Fall aber unstreitig nicht vor.
%%% <- to there
In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen.
Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die
Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die
Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei
nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&–
Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der
Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen}
geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom
Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom
Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33,
125 (158); 34, 165
(193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142);
98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in:
H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006,
Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser
Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die
streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität
der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267
(308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“
sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165
(192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218
(251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des
Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995,
Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat),
Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13;
\it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,|C.~Starck
(Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20
Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth,
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl.
2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die
Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu
\it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung
durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz
entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde
verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats
„unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur
Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE
95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich
„ausnahmsweise“
hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher
Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür
aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A.
hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten
Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale
Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei
inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}.
Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation
\index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein
Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des
Gesetzesvorbehalts rechtfertigt.
Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an
den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der
Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten.
Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index
{Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}.
Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein
starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung
bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der
Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der
Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten
verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die
zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it
{J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die
Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu
solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der
Wiedervereinigung allzu deutlich sei.}
geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu
möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}.
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