Hi, hopefully just my system is corrupted. Please have a look at the following strange register entry under "g Gesetzesvorbehalt": Arbeitsanweisungen durch Bun- desminister 2, 1, 2 Below you may try the original minimal example (it's not small, but otherwise the problem doesn't show up). If you comment/uncomment the \chapter line the entry becomes correct 1,2 Same for the second text paragraph ("from here" "to there"). Does someone experience the same? Steffen (ConTeXt ver: 2006.10.13 20:06) \starttext \chapter{Auswahl und Vorgehensweise}% <- un/comment ! Der Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt} verlangt für eine grundrechtsbeeinträchtigende staatliche Maßnahme eine Rechtsgrundlage. Die Problematik der Altschulden“regelung“ besteht darin, daß sich ihr Regelungsgehalt (Fortbestand der Altverbindlichkeiten) nicht einer einzigen Norm entnehmen läßt, sondern hierfür eine Reihe von Einzelvorschriften der beiden Staatsverträge und des D|-|Markbilanzgesetzes herangezogen werden müssen. Zudem mußten die Regelungen über die Entschuldungsmöglichkeiten den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen. %%% -> from here Hinsichtlich \index{Gesetzesvorbehalt} des Fortbestand der Altschulden fehlt zwar eine ausdrückliche Regelung; aus den genannten Einzelvorschriften kann aber auf deren Fortbestehen geschlossen werden \footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Das Bundesverfassungsgericht läßt somit einen mittelbar zum Ausdruck gebrachten Willen als Eingriffsgrundlage ausreichen\footnote{BVerfGE 95, 267 (306).}. Schon in früheren Judikaten ist es davon ausgegangen, daß sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut ergeben muß, sondern daß es genügt, wenn der gesetzgeberische Wille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsmethoden erschlossen werden kann\footnote{Vgl. BVerfGE 82, 209 (224) m.\,w. \,N.}. Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich zunächst, daß der Gesetzgeber die Altschuldenfrage weder positiv noch negativ, sondern im Grunde gar nicht beantwortet hat. Die staatsvertraglichen und einfachgesetzlichen Einzelvorschriften, die der BGH für seine Gesamtschau heranzieht, nehmen lediglich Bezug auf bestehende „Verbindlichkeiten“. Deren Existenz gilt es aber gerade zu belegen \footnote{Ausführlich zu den von einem Teil der zivilrechtlichen Literatur geäußerten Zweifeln \it{W.~Harms}, DZWir 1993, 123 (124).}. Gleichwohl ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom Fortbestand der Altschulden auszugehen, wofür vor allem die Existenz der verschiedenen Entschuldungsmöglichkeiten streitet. Gestützt wird das Ergebnis durch den vom Senat ins Spiel gebrachten allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsatz, daß die nicht unmittelbar verfassungsrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen – gleich ob systemgeprägt oder systemneutral – bei einem Verfassungswechsel regelmäßig bestehen bleiben, sofern nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet wurde\footnote{BVerfGE 95, 267 (306\,f.) mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH zum intertemporalen Privatrecht; zum Verfassungskollisionsrecht \it{D.~Blumenwitz}, HStR IX, §\,211 Rn.\,75. }. Eine solche Anordnung liegt im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht vor. %%% <- to there In anderer Hinsicht problematisch waren die Entschuldungsregelungen. Art.\,25 III EinigungsV und §\,16 III DMBilG schrieben nur die Entschuldungsmöglichkeit fest. Das Verfahren jedoch, vor allem die Voraussetzungen und der Umfang der Entschuldung, wurde nur in zwei nicht veröffentlichten Arbeitsanweisungen\index{Gesetzesvorbehalt&– Arbeitsanweisungen durch Bundesminister} des Bundesministers der Finanzen\index{Arbeitsanweisungen des Bundesministers der Finanzen} geregelt. Fraglich war somit, ob dies den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügte, wonach alle wesentlichen Fragen vom Parlament selbst entschieden werden müssen\footnote[332]{BVerfGE 33, 125 (158); 34, 165 (193); 40, 237 (249); 49, 89 (126\,f.); 57, 295 (321); 83, 130 (142); 98, 218 (251), st. Rspr. – Zum Ganzen \it{H.~Schulze|-|Fielitz}, in: H.~Dreier (Hrsg.), Grundgesetz|-|Kommentar, Bd.\,2, 2.\,Aufl.\,2006, Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113.}. „Wesentlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung \index{Wesentlichkeitslehre}sind auch die streitbefangenen Entschuldungsregelungen, da von ihnen die Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung abhängt\footnote{BVerfGE 95, 267 (308); daß vor allem solche Regelungen „wesentlich“ sind, die Grundrechtsrelevanz haben, ist st. Rspr.: BVerfGE 34, 165 (192\,f.); 40, 237 (249); 47, 46 (79\,f.); 83, 130 (142); 98, 218 (251\,f.); aus der einhelligen Literatur \it{K.~Hesse}, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20.\,Aufl.\,1995, Rn.\,509; \it{Schulze|-|Fielitz} (Fn.\,84), Art.\,20 (Rechtsstaat), Rn.\,113; \it{P.~Badura}, Staatsrecht, 3.\,Aufl.\,2003, Rn.~F 13; \it{K.-P.~Sommermann}, in: H.~v.~Mangoldt|\,/\,|F.~Klein|\,/\,|C.~Starck (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz, Bd.\,2, 5.\,Aufl.\,2005, Art.\,20 Rn.\,268\,f.; knapp \it{H.~D.~Jarass}, in: ders.|\,/\,|B.~Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 8.\,Aufl. 2006, Art.\,20 Rn.\,46\,ff. Problematisch bleibt freilich die Konkretisierung des „Wesentlichen“, dazu \it{F.~Ossenbühl}, HStR III, §\,62 Rn.\,42\,ff.}. Ihre Ausgestaltung durch interne Verwaltungsvorschriften statt durch förmliches Gesetz entspricht daher nicht dem Vorbehalt des Gesetzes und ist im Grunde verfassungswidrig. Allerdings führt dies nach Ansicht des Senats „unter den besonderen Bedingungen der Wiedervereinigung“ nicht zur Verfassungswidrigkeit der Entschuldungsregelungen\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}. Die gewählte Form ist verfassungsrechtlich „ausnahmsweise“ hinnehmbar, da zum maßgebenden Zeitpunkt nicht erkennbar war, welcher Entschuldungsbedarf bestand und welche finanziellen Mittel dafür aufgebracht werden konnten\footnote{BVerfGE 95, 267 (308). A.\,A. hingegen \it{A.~v.~Brünneck}, NJ 1996, 181 (186); die genannten Vorschriften wirkten praktisch nur als „rein formale Ermächtigungsklauseln für die Bundesregierung“, da ihnen keinerlei inhaltliche Konkretisierungen zu entnehmen seien (ebd., S.\,185).}. Die Quintessenz dieser Argumentation ist, daß hier die Sondersituation \index{Gesetzesvorbehalt&– Sondersituation} der Wiedervereinigung ein Abweichen von den sonst geltenden Anforderungen des Gesetzesvorbehalts rechtfertigt. Eine „echte“ Abweichung zeigt sich hinsichtlich der Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt\index{Gesetzesvorbehalt}. Diese werden von der Altschuldenregelung im Hinblick auf das Verfahren nicht eingehalten. Gleichwohl erklärt der Senat dies wegen der Sondersituation\index {Sondersituation} für unbeachtlich\footnote{BVerfGE 95, 267 (308).}. Die Schwierigkeit bestand hier darin, daß der Gesetzesvorbehalt ein starrer Maßstab ist, der kaum Möglichkeiten der flexiblen Handhabung bietet, wie das etwa bei der gesetzgerischen Gestaltungsfreiheit der Fall ist. Damit blieb nur die Wahl zwischen Verfassungswidrigkeit der Altschuldenregelung oder offener Abweichung von den hergebrachten verfassungsrechtlichen Anforderungen. Ob mit der Entscheidung für die zweite Variante ein „Berufungsfall“\footnote{Begriff bei \it {J.~Isensee}, HStR IX, §\,202 Rn.\,21, der ausschließt, daß die Rechtsprechung zu wiedervereinigungsbedingten Rechtsproblemem zu solchen „Berufungsfällen“ führt, da die Singularität der Wiedervereinigung allzu deutlich sei.} geschaffen wurde, soll hier noch offenbleiben\footnote{Eingehend zu möglichen Gefährdungslagen siehe Kapitel 4.\,C.\,V.}. \page \placeregister[index] \stoptext